Der kostenlose Gehaltsrechner: Lohnsteuer nach dem amtlichen Programmablaufplan des BMF, Sozialabgaben inklusive Minijob, Midijob und PKV – für 2024 bis 2026 und als Prognose für 2027.
Ihr Nettogehalt 2026
Sozialversicherungspflichtig32.337 € p. a.
2.695 € pro Monat
Grenzbelastung 2026: Abzüge auf jeden zusätzlichen Euro im Vergleich zur durchschnittlichen Belastung – bezogen auf Ihr Brutto und auf die Kosten Ihres Arbeitgebers
Arbeitgeberkosten = Brutto + Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (ohne Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage und Unfallversicherung).
Zwischen etwa 93.000 € und 134.000 € liegt der Übergangsbereich des Solidaritätszuschlags: Dort kommen auf jeden zusätzlichen Euro Lohnsteuer bis zu 11,9 Cent Soli hinzu.
Kosten für Ihren Arbeitgeber
121,15 € pro Monat
Gehaltserhöhung + 21,15 € Arbeitgeberanteile
Davon bleiben Ihnen netto
53,25 €
pro Monat
Erhöht Ihr Arbeitgeber Ihr Brutto um 100 € pro Monat, kostet ihn das 121,15 €. Bei Ihnen kommen 53,25 € an – 44,0 % seiner Mehrkosten. Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung fallen auf jeden zusätzlichen Euro volle Sozialabgaben und Steuern an.
6.788 € p. a.
zu versteuerndes Einkommen 38.659 €
10.875 € p. a.
Abgabenquote 35,3 % vom Brutto
60.575 € p. a.
Abgabenquote 46,6 % inkl. AG-Anteile
Versicherungspflicht und Besonderheiten Ihrer Angaben
Monats- und Jahreswerte 2026
| Monat | Jahr | |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 4.166,67 € | 50.000,00 € |
| Lohnsteuer | − 565,67 € | − 6.788,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| Kirchensteuer | 0,00 € | 0,00 € |
| Krankenversicherung | − 364,58 € | − 4.374,96 € |
| Pflegeversicherung | − 100,00 € | − 1.200,00 € |
| Rentenversicherung | − 387,50 € | − 4.650,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | − 54,17 € | − 650,04 € |
| Nettogehalt | 2.694,75 € | 32.337,00 € |
| Monat | Jahr | |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 364,58 € | 4.374,96 € |
| Pflegeversicherung | 75,00 € | 900,00 € |
| Rentenversicherung | 387,50 € | 4.650,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 54,17 € | 650,04 € |
| Gesamtkosten Arbeitgeber | 5.047,92 € | 60.575,00 € |
So viel bleibt von typischen Monatsgehältern – Steuerklasse I, III und V im Vergleich.
| Brutto pro Monat | Netto Stkl. I | Netto Stkl. III | Netto Stkl. V |
|---|---|---|---|
| 1.500 € brutto in netto | 1.210,58 € | 1.219,83 € | 1.067,00 € |
| 2.000 € brutto in netto | 1.476,84 € | 1.565,00 € | 1.267,00 € |
| 2.500 € brutto in netto | 1.768,92 € | 1.956,25 € | 1.490,59 € |
| 3.000 € brutto in netto | 2.054,42 € | 2.312,17 € | 1.721,84 € |
| 3.500 € brutto in netto | 2.333,25 € | 2.628,59 € | 1.959,42 € |
| 4.000 € brutto in netto | 2.605,50 € | 2.928,17 € | 2.185,09 € |
| 4.500 € brutto in netto | 2.871,09 € | 3.221,09 € | 2.408,67 € |
| 5.000 € brutto in netto | 3.130,09 € | 3.510,67 € | 2.632,17 € |
| 5.500 € brutto in netto | 3.382,50 € | 3.796,92 € | 2.855,75 € |
| 6.000 € brutto in netto | 3.641,58 € | 4.095,25 € | 3.091,66 € |
| 7.000 € brutto in netto | 4.179,58 € | 4.730,41 € | 3.567,94 € |
| 8.000 € brutto in netto | 4.679,96 € | 5.348,58 € | 4.035,70 € |
Annahmen: 2026, Berlin, keine Kirchensteuer, 30 Jahre, kinderlos, gesetzlich versichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Ihre persönliche Situation berechnen Sie oben im Rechner.
Transparent, nachvollziehbar und auf dem Stand der Gesetzgebung.
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer folgen dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums – geprüft gegen die Referenzwerte des BMF.
Minijob, Midijob, Versicherungspflichtgrenze für die PKV, Kinderlosenzuschlag und Beitragsbemessungsgrenzen werden automatisch berücksichtigt.
Neuer Tarif, höhere Beitragsbemessungsgrenzen und steigende Zusatzbeiträge – auf Basis der aktuellen Entwürfe, mit allen Annahmen offen gelegt.
Private Krankenversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung – wer zahlt was?
Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Arbeitnehmer die Regel. In die private Krankenversicherung (PKV) wechseln können:
Schalten Sie die Rentenversicherung im Rechner nur aus, wenn tatsächlich keine Pflichtbeiträge zur Altersvorsorge vom Gehalt abgehen:
Keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen unter anderem:
Die Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026) entscheidet, ob Sie in der GKV versichert sein müssen. Die Beitragsbemessungsgrenzen deckeln das Gehalt, auf das Beiträge erhoben werden: 69.750 € in der Kranken- und Pflegeversicherung und 101.400 € in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jeder Euro darüber ist beitragsfrei.
Entscheidend ist die Grenzbelastung – die Abzüge auf jeden zusätzlichen Euro. Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung fallen auf jeden Euro rund 21 % Sozialabgaben und zusätzlich bis zu 42 % Lohnsteuer an; kurz vor der Grenze sind das zusammen über 50 %.
Über 69.750 € entfallen Kranken- und Pflegeversicherung, über 101.400 € auch Renten- und Arbeitslosenversicherung – dann bleibt nur noch die Steuer. Im Übergangsbereich des Solidaritätszuschlags kommen bis zu 11,9 % der Lohnsteuer als Soli hinzu, danach 5,5 %. Privat Versicherte und Beamte haben keine einkommensabhängigen Kranken- und Pflegebeiträge: Bei ihnen besteht die Grenzbelastung weitgehend aus Steuern.
Bei der pauschalen 1 %-Regelung wird jeden Monat ein geldwerter Vorteil zum Bruttogehalt addiert. Er erhöht Lohnsteuer und Sozialabgaben, wird aber nicht ausgezahlt – deshalb sinkt die Auszahlung.
Die Werte für 2027 beruhen auf Entwürfen und Annahmen und können sich bis zum Inkrafttreten noch ändern:
Der Rechner ermittelt die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber monatlich einbehält – nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums. Sie berücksichtigt Pauschalen wie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale. Höhere Werbungskosten, Sonderausgaben oder Kinderbetreuungskosten wirken erst über die Steuererklärung.
Bei Privatversicherten zählt seit 2026 der tatsächliche Basisbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abzüglich Arbeitgeberzuschuss; die Mindestvorsorgepauschale wurde abgeschafft. Rechner, die noch die alte Regel verwenden, weisen für Privatversicherte eine höhere Lohnsteuer aus. Wahlleistungen wie Chefarzt oder Einbettzimmer sind steuerlich nicht absetzbar – der Rechner behandelt den eingegebenen Beitrag vollständig als Basisabsicherung.